Über uns

Eine starke Gemeinschaft

Mitglieder
Industriepartner
Premium-Partner

Gründung

Der Bundesverband Bowling e. V. wurde 1986 gegründet. Zehn Bowlingcenter taten sich damals zum Zwecke der Kostenersparnis zusammen.

Bereits ein Jahr später war die Gemeinschaft auf 30 Mitglieder gewachsen. Heute zählt der Bundesverband mehr als 200 Unternehmen zu seinen Mitgliedern.

Ziele

  • Steigerung des Images und Bekanntheitsgrads von Bowling als Sport und als Freizeitvergnügen
  • Kostenersparnis beim Einkauf von Produkten und Dienstleistungen und dadurch Kostenvorteile für unsere Mitglieder
  • Durchführung von Marketing-Promotions und Aktionen
  • Beratung und Unterstützung unserer Mitglieder – auch rechtlich und behördlich
  • Informationsservice
  • Lobbyarbeit und Interessenvertretung bei Ämtern und Behörden

Vorteile

Wenn Sie bei uns sind profitieren Sie von

  • Vergünstigungen bei SKY und GEMA
  • Einkaufsvorteilen
  • Rückvergütungen
  • Preisvorteilen bei Industriepartnern
  • Hochkarätigen Seminaren zum Spitzenpreis
  • der Fachmesse Bowl Trade Show mit Rahmenprogramm
  • und vielem mehr…

Satzung des Bundesverband Bowling e.V. vom 14.07.2013
§1 Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen „Bundesverband Bowling e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verband hat seinen Sitz in Regensburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Verbandszweck und Aufgaben

1. Der Verband bezweckt die Pflege von Bowling und die Förderung des Bowlingsports als Leistungs- und Breitensport in der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus auch im internationalen Rahmen, insbesondere in Österreich und der Schweiz. Der Verband führt für die Mitglieder verbandsinterne Messen, Marketing und Schulungen durch und unterstützt durch Fördergelder Bowling-Veranstaltungen bzw. deren Träger. Der Verband arbeitet mit anderen nationalen und internationalen Verbänden und Einrichtungen, die sich ebenfalls der Förderung von Bowling verschrieben haben, zusammen.
2. Im Rahmen dieses Verbandszweckes übernimmt der Verband alle Aufgaben, die der Förderung des BOWLINGSPIELES im allgemeinen und dem BOWLINGSPORT im besonderen dienlich sind.

§3 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verband setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen.
2. Ordentliche Mitglieder können Inhaber, Pächter oder Geschäftsführer von Bowlingunternehmen sowie Vertreter der Bowling-Industrie, der Presse und anderer Bowlingsportverbände sein, eine juristische Person kann höchstens durch drei Mitglieder vertreten sein.
3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen werden, welche die Ziele des Verbandes unterstützen möchten, die jedoch die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft nicht erfüllen. Die Mitgliedschaft muß im Verbandsinteresse liegen.
4. Zu Ehrenmitgliedern können alle natürlichen Personen – Mitglieder wie auch Nichtmitglieder – ernannt werden, die sich um den Verband oder um die allgemeine Förderung des Bowlingspieles und des Bowlingsports in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Die Bundesversammlung entscheidet auf Vorschlag des Präsidiums über die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes aufgenommen.
2. Die Aufnahmeanträge sind schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
3. Die Mitgliedschaft wird mit der Entrichtung des ersten Jahresbeitrages wirksam.

§5 Beiträge

1. Die Beiträge werden als Jahresbetrag erhoben und sind am 31. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig. Bei Aufnahme eines Mitglieds nach dem 31. Januar eines Jahres wird der Beitrag mit Zustellung des Aufnahmebeschlusses fällig.
2. Die Zusammensetzung und die Höhe der Beiträge wird von der Bundesversammlung festgesetzt. Die Bundesversammlung kann auf Vorschlag des Präsidiums eine Beitragsordnung beschließen

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft im Bundesverband Bowling e.V. endet
a. durch Austritt nach vorangegangener Kündigung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand erfolgen und soll per Einschreiben zum Zwecke des Zugangsnachweises übersandt werden.
b. durch Geschäfts- oder Verbandsaufgabe auf dem Gebiet Bowling; Mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres, in dem die Aufgabe der Tätigkeit erfolgt. Die Tätigkeitsaufgabe ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich anzuzeigen.
c. durch Tod bzw. bei juristischen Personen bei Auflösung / Löschung im jeweiligen Handelsregister.
d. durch Ausschluß. Wird die Mitgliedschaft beendet, so berührt dies die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nicht. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitgliedes auf das Verbandsvermögen.
2. Ein Mitglied kann durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstands aus wichtigem Grund wegen schwerwiegender Verletzung der Interessen des Verbandes ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied Widerspruch beim Präsidium einlegen, das auf seiner nächsten Tagung über den Ausschluß endgültig entscheidet. Ein Widerspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung des Ausschlußschreibens beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzulegen. Bis zur endgültigen Entscheidung des Präsidiums ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Nach Abschluß des Ausschluß-Verfahrens im Verein steht dem Betroffenen der ordentliche Rechtsweg offen.

§7 Organe des Bundesverbands

Organe des Bundesverbandes sind die Bundesversammlung, der Präsident und der geschäftsführende Vorstand.

§8 Bundesversammlung

1. Die Bundesversammlung ist das oberste Organ des Verbandes und ist jährlich mindestens ein Mal einzuberufen. Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muß mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung schriftlich beantragen.
2. In der Bundesversammlung haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht; eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig. Anwesende ordentliche Mitglieder können nur ein weiteres ordentliches Mitglied mittels Vollmacht vertreten.
3. Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der geschäftsführende Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Verbandszweck geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
4. Über die Verhandlungen der Bundesversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muß den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

§9 Aufgaben der Bundesversammlung

1. Die Bundesversammlung wählt jeweils für die Dauer von 2 Jahren den Präsidenten und den geschäftsführenden Vorstand.
2. Die Bundesversammlung erteilt dem geschäftsführenden Vorstand Entlastung für den Bericht über das Vorjahr und beschließt die grundlegenden Vorhaben sowie das Budget für das folgende Geschäftsjahr.
3. Die Bundesversammlung beschließt Zusammensetzung und Höhe der Mitgliedsbeiträge.
4. Die Bundesversammlung ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitglieder.

§10 Gremium

Der geschäftsführende Vorstand setzt bei Bedarf oder bei Notwendigkeit zur Lösung umfangreicherer Aufgaben, welche durch den Vorstand auf Grund der Art und Weise nicht vollumfänglich realisiert werden können, ein Gremium ein. Das Gremium besteht aus dem Präsidenten, den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und weiteren Mitgliedern. Das Gremium sorgt zwischen den Tagungen der Bundesversammlung für die Realisierung des Verbandszweckes und kann grundsätzliche Beschlüsse zur Durchführung der von der Bundesversammlung aufgestellten Ziele für das jeweilige Jahr fassen. Das Gremium kann weitere Mitglieder oder Dritte zu seinen Tagungen einladen, die beratend teilnehmen. Der Präsident lädt i. d. R. 14 Tage vor einer Tagung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Diese Frist kann in Eilfällen verkürzt werden; dann ist Ort, Datum und Zeitpunkt sowie Tagesordnung telefonisch bekannt zu machen. Das Gremium erstattet der Bundesversammlung einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit.

§11 Der Präsident

Der Präsident leitet den geschäftsführenden Vorstand. Zum Präsidenten kann jedes ordentliche Mitglied des Verbandes von der Bundesversammlung gewählt werden.

§12 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, einem Kassierer und einem Schriftführer; der geschäftsführende Vorstand bestimmt, welches seiner Mitglieder die Sitzungen einberuft. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Im Falle des Verlustes im Laufe des Jahres (sei es durch Rücktritt oder Tod) eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes, ist der restliche Vorstand berechtigt, jemanden kommissarisch in den Vorstand bis zur nächsten Vorstandswahl bei der anstehenden Jahreshauptversammlung zu benennen. Seine Sitzungen sollen i. d. R. 8 Tage vorher einberufen werden; in Eilfällen genügt eine Frist von 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung.
1. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand i. S. d. § 26 BGB. Zwei seiner Mitglieder vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse der Bundesversammlung und des Präsidiums aus und ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Er legt der Bundesversammlung einen eigenen Tätigkeitsbericht sowie den Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den Budgetentwurf für das kommende Geschäftsjahr vor.

§13 Auflösung

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine zu diesem Zweck vom geschäftsführenden Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder einberufenen Bundesversammlung erfolgen.
2. Die Bundesversammlung ist beschlußfähig über die Auflösung zu entscheiden, wenn 2/3 aller ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Der Beschluß bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
3. Das nach einer Auflösung vorhandene Verbandsvermögen ist an ähnliche Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres entscheidet die Bundesversammlung.

Team

Legrand Claude 2021

Claude Legrand

1. Vorstand

Kooperation Verbände
Repräsentation des Verbandes

Klien Volker 2021

Volker Klien

Vize-Präsident

GEMA, SKY, Kooperationspartner
Bowl Trade Show – Bowlingmesse
Seminare, Weiterbildung

Theissen Tanja 2021

Tanja Theißen

Vize-Präsidentin

Veranstaltungen
Satzung Behörden
Seminare

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Manfred Fitz

Schatzmeister

Kasse, Steuerberater, Finanzamt
Rückvergütung

Diebel Tom

Tom Diebel

Schriftführer

Runde Tische, BVB-Treffen
Schriftverkehr

Plentinger Kerstin 2021

Kerstin Plentinger

Geschäftsstelle

Schriftverkehr
Postwesen
Verwaltung

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Ferdinand Janka

Ehrenpräsident

Öffnungszeiten der Geschäftsstelle

Ihre Ansprechpartnerin: Kerstin Plentinger

Montag: 08:30 – 13:00 Uhr

Dienstag: 08:30 – 13:00 Uhr

Mittwoch: 08:30 – 13:00 Uhr

Freitag: 08:30 – 13:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit unter 0941 – 40 10 79
Zusätzlich: 0175 – 84 76 111

E-Mail: info@bowlingverband.de


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