Urteil: E-Zigaretten in NRW erlaubt

Urteil: E-Zigaretten in NRW erlaubt

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden: E-Zigaretten sind in Gastro-Betrieben in NRW erlaubt, denn es wird „verdampft“ und nicht geraucht.

Ein Kölner Gastwirt hatte genug vom strengen Nichtraucherschutzgesetz in NRW und wollte seinen Gästen den Einsatz von E-Zigaretten in seinen Räumen erlauben. Er klagte vor dem Verwaltungsgericht Köln und gewann: E-Zigaretten sind in NRW-Kneipen zulässig.
Die Begründung der Richter: Beim Rauchen wird der Rauch inhaliert, der beim Verbrennen von Tabakprodukten entsteht. In der E-Zigarette wird aber nichts verbrannt, sondern eine nikotinhaltige Flüssigkeit wird verdampft. Laut der Richter ist daher schon der Begriff „Rauchen“ falsch. Außerdem seien die Gefahren des Passiv-Rauchens (hierfür wurde das Nichtraucherschutzgesetz erlassen) und die Risiken des Konsums von E-Zigaretten nicht vergleichbar. Passivrauchen führt zu massiven gesundheitlichen Gefährdungen durch die beim Rauchen verbrennenden Zusatzstoffe. Aber eben diese Zusatzstoffe sind in der E-Zigarette nicht enthalten. Zudem sind die Langzeitfolgen von E-Zigaretten gänzlich ungeklärt.

Aufgrund dieser großen Unterschiede zum „normalen“ Rauchen befanden die Richter, dass es einer „hinreichend bestimmten und klaren Regelung des Gesetzgebers zur E-Zigarette“ bedurft hätte. Die bloße Aussage in der Gesetzesbegründung des Nichtraucherschutzgesetzes, dass ein umfassendes Rauchverbot auch für E-Zigaretten gelten sollte, reicht nicht aus. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage ließ das Gericht die Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster zu (Az.: 7 K 4612 / 13)