Zum 01.01.15 gilt der Mindestlohn

Zum 01.01.15 gilt der Mindestlohn

Zum 01.01.2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde. Besonders in Ihrem Gastro-Bereich werden Sie wohl einige Lohnzahlungen nach oben korrigieren müssen. Wir sagen Ihnen, was Sie beachten müssen und welche Ausnahmen es gibt.

Vertreter der Hotel- und Gastrobranche hatten sich massiv gewehrt, doch am Ende kam der Hammer per Gesetz: Ab 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro je Stunde und zwar für ALLE. In Bowlingcentern ist also Umdenken angesagt, denn auch geringfügig
Beschäftigte (450 Euro Basis) haben Anspruch auf die 8,50 Euro. Also rutschen diese Mitarbeiter bei gleicher Stundenzahl über die 450 Euro Grenze oder es muss weniger gearbeitet werden.

Damit Sie den Überblick behalten und alle Fallen umschiffen können, haben wir für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.

1. Für wen gilt der Mindestlohn?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt für ALLE Unternehmen, gleich welcher Branche. Auch Anzahl der Mitarbeiter, die Größe der Unternehmens oder eine etwaige Tarifbindung spielen keine Rolle. Nur für Zeitungszusteller gibt es Ausnahmen. Als Bowlingcenter sind Sie also mittendrin im neuen Mindestlohn.

2. Was ist mit bestehenden Tarifverträgen?

Die Bedingungen bestehender Tarifverträge gelten auch weiterhin, nur der Lohn muss mindestens 8,50 Euro / Stunde betragen. Alle Stundenlöhne, die darunter liegen, werden mit Inkrafttreten des Gesetzes durch 8,50 Euro ersetzt. Einzige Ausnahme: Tarifverträge nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

3. Für welche Mitarbeiter gilt der Mindestlohn?

Der Mindestlohn gilt für alle Mitarbeiter ab 18 Jahren. Dabei gibt es keine Unterscheidung zwischen Fachkräften, Aushilfen oder ungelernten Kräften. Nur Mitarbeiter unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung fallen nicht unter das Gesetz. Auch Auszubildende sind hiervon ausgenommen, denn sie sind keine Arbeitnehmer. Für Langzeitarbeitslose gibt es eine Übergangsfrist von 6 Monaten, in dieser Zeit dürfen Sie vom Mindestlohn abweichen.

4. Was ist mit meinen Aushilfen?

Aushilfen auf 450 Euro Basis haben ihren Lohn bisher brutto=netto erhalten. Ab 01.01.2015 müssen Sie Ihren geringfügig Beschäftigten also 8,50 Euro NETTO auszahlen. Bei gleicher Stundenzahl werden Ihre Aushilfen also plötzlich zu Beschäftigten mit Lohnsteuerkarte! Wollen Sie den Status „geringfügig beschäftigt“ bei Ihren Aushilfen beibehalten, müssen Sie die Stundenzahl jedes Mitarbeiters reduzieren. Bei 8,50 Euro netto bedeutet dies, dass Ihnen für eine Aushilfe nur noch 52,9 Stunden / Monat zur Verfügung stehen. Sie sollten die entsprechenden Arbeitsverträge rechtzeitig ändern bzw. nach weiteren Aushilfen Ausschau halten, um die benötigten Stunden mit Personal besetzen zu können.

5. Meine Kellner kommen mit Trinkgeld auf über 8,50 Euro…

Nette Idee, aber leider unwirksam. Denn Trinkgeld ist kein Lohnbestandteil, sondern „eine freiwillige Leistung Dritter“. Dies gilt auch, wenn Sie das Trinkgeld zentral sammeln und an die Mitarbeiter verteilen. Vor dem Mindestlohn schützt Sie das leider nicht.

6. Wird das alles überhaupt kontrolliert?

Kontrolliert wird der neue Mindestlohn in jedem Fall. Extra hierfür hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) weitere 2.500 Stellen beantragt. Zudem sind Sie als Unternehmer ab 01.01.2015 in der Pflicht, denn Sie müssen laut Gesetz detaillierte Arbeitszeit-Aufzeichnungen über jeden Mitarbeiter führen. Diese Unterlagen müssen die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Dauer) für jeden Mitarbeiter ausweisen und 2 Jahre lang für Kontrollen aufbewahrt werden. Diese Listen müssen spätestens 7 Tage nach Arbeitsbeginn angefertigt sein. Bei Nicht-Einhaltung dieser Regelung winken Bussgelder bis zu 30.000 Euro. Es gibt also vieles zu beachten und einiges zu ändern bis zum 01.01.2015. Der Bundesverband Bowling steht seinen Mitgliedern bei weiteren Fragen natürlich gern zur Verfügung.